Vertragsbedingungen von THIERISCHE – MOTORRADTOUREN

  • · Anmelde und Zahlungsbedingungen
  • Die Anmeldung zu einer THIERISCHEN – MOTORRADTOUR muss schriftlich (in Form des unterschriebenen Anmeldeformulars) erfolgen. Der Dienstleistungsvertrag kommt mit der Übersendung der Bestätigung zustande. Nach Erhalt der Bestätigung ist eine Anzahlung von 20 % maximal 500 € auf das im Anmeldeformular angegebene Konto zu leisten. Die Restsumme des Preises ist bis spätestens 2 Wochen vor Tourantritt zu überweisen. Nach Zahlungseingang des kompletten Tourpreises erhält der Kunde eine Bestätigung. Druckfehler im Programm sowie Preisänderungen vorbehalten.
  • · Teilnehmerzahl
  • Die Mindestteilnehmerzahl beträgt je Tour 4 Selbstfahrer/innen. Nach Absprache Besteht auch die Möglichkeit der Teilnahme auch für Beifahrer/innen.
  • · Leistungen
  • Der Dienstleister erbringt die Leistungen entsprechend der Angaben und Beschreibungen in seinen Prospekten oder Homepage. Nebenabreden, die den Umfang der Vertraglichen Leistungen erweitern, sind nur wirksam, wenn sie vom Dienstleister ausdrücklich bestätigt werden.
  • · Leistungsänderungen
  • Abweichungen einzelner Leistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss eingetreten sind, und die vom Dienstleister nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der vereinbarten Tour nicht beeinträchtigen. Der Dienstleister verpflichtet sich, den Kunden von erheblichen Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Wird die Tour infolge höherer Gewalt (z. B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen, Streik, Epidemien, durch hoheitliche Anordnungen, technische Defekte, Unfälle) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Veranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Der Dienstleister kann in diesem Fall für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
  • · Rücktritt des Kunden
  • Der Kunde kann jederzeit vor Tourbeginn von der Tour zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Dienstleister. Der Kunde muss den Rücktritt schriftlich erklären. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder er tritt die Tour nicht an, kann der Dienstleister vom Kunden eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Vorbereitungen und Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Dienstleistungen berücksichtigt. Die Rücktrittspauschale, die der Dienstleister im Falle des Rücktritts von der Tour vom Kunden fordern kann, berechnet sich wie folgt:

bis 40 Tage vor Tourbeginn: 10% des Gesamtpreises bis 20 Tage vor Tourbeginn: 30% des Gesamtpreises

bis 14 Tage vor Tourbeginn: 50% des Gesamtpreises bis 07 Tage vor Tourbeginn: 80% des Gesamtpreises

ab 06 Tage vor Tourbeginn: 100% des Gesamtpreises bei Nichtantritt der Tour ohne Rücktrittserklärung erfolgt keine Erstattung

Nimmt ein Kunde Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Gegenwertes. Bis zum Tourbeginn kann sich der Kunde durch einen Dritten ersetzen lassen. Der Dienstleister kann dem Wechsel der Person in der Person widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Anforderungen der jeweiligen Tour nicht genügt oder gesetzliche oder behördliche Vorschriften der Teilnahme des Dritten entgegenstehen.

  • · Rücktritt des Dienstleisters
  • Der Dienstleister kann in folgenden fällen vor Antritt der Tour vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Vertrag kündigen.

Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Kunde die Durchführung der Tour trotz Abmahnung nachhaltig stört oder sich Vertragswidrig verhält.

Kündigt der Dienstleister, so behält er den Anspruch auf den Gesamtpreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie die Vorteile anrechnen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgemachten Beträge.

Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl. In diesem Fall ist der Dienstleister verpflichtet, den Kunden spätestens 10 Tage vor Tourbeginn hievon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Preis umgehend zurück. Ein weitergehender Anspruch besteht in diesem Fall nicht.

Wenn der Kunde den Gesamtpreis nicht bis 21 Tage vor Tourbeginn bezahlt hat. Eine Kündigung wegen Zahlungsverzug gilt als ein vom Kunde erklärter Rücktritt. Es werden die genannten Rücktrittspauschalen fällig.

Der Dienstleister kann den Vertrag bei oder nach Antritt der Tour in folgenden Fällen mit sofortiger Wirkung kündigen:

Wenn der Kunde den Anweisungen des Tourguides bzw. Fahrweise und Fahrdisziplin, Geschwindigkeit, Reihenfolge und Streckenverlauf trotz Abmahnung nicht Folge leistet.

Wenn der Kunde den Anweisungen bezüglich des Umgangs mit für die Art der Tour typischen Risikobereiche oder auch bezüglich des Umgangs mit Menschen, Flora und Fauna der besuchten Gebiete trotz Abmahnung nicht folge leistet.

Wenn der Kunde die gesetzlichen Bestimmungen der besuchten Länder missachtet.

Wenn der Kunde die Teilnahmebedingungen unter den THIERISCHEN – MOTORRADTOUREN genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.

  • · Haftung des Dienstleisters
  • Der Dienstleister haftet wie ein ordentlicher Kaufmann für die gewissenhafte Tourvorbereitung, sorgfältige Auswahl oder Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Leistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit. Der Dienstleister haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung beauftragten Person.
  • · Haftungsbeschränkung
  • Die vertragliche Haftung des Dienstleisters ist auf den zweifachen Gesamtpreis beschränkt:

soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder

soweit der Dienstleister für einen den Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Die Haftung des Dienstleisters ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit auf Grund gesetzlicher Vorschriften die auf die von einem Leistungsträger zu erbringende Leistungen anzuwenden sind, deren Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist. Der Dienstleister haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt wurden und die in den Ausschreibungen als Fremdleistungen gekennzeichnet werden (z. B.: Von Ortsansässigen Agenturen veranstaltete Ausflüge oder Besichtigungen). Wird im Rahmen einer Tour oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Kunden hierfür eine entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Dienstleister insoweit nur Fremdleistungen, sofern er in der Ausschreibung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet dahin nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, die dem Kunden auf Wunsch zugänglich zu machen sind. Der Dienstleister haftet nicht für Unfälle, Schäden und Verlust bei Benutzung von Kfz, bei Angriffen von Tieren und Menschen, bei Fußwanderungen, beim Baden in Gewässern, beim Hantieren mit Werkzeug, Camping- und Kochutensilien, beim Betanken, Warten, Instandsetzen von Kfz, beim Umgang mit Feuer, Wasser, Betriebsstoffen, durch Klima, Flora, Fauna und landschaftliche Gegebenheiten der zu befahrenen Gebiete.

  • · Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Gesundheitsvorschriften
  • Die in Zusammenhang mit Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Gesundheitsvorschriften, Pflichtumtausch und Fahrzeugversicherungen entstehenden Kosten sind im Gesamtpreis nicht enthalten und müssen vom Kunden selbst getragen werden.
  • · Mitwirkungspflicht und Ansprüche, Verjährung
  • Der Kunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schaden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet seine Beanstandungen unverzüglich dem örtlichen Tourguid zur Kenntnis zu geben (möglichst in Schriftform aus Beweissicherungsgründen). Ist ein örtlicher Tourguid nicht vorhanden oder nicht erreichbar, so müssen Beanstandungen unverzüglich dem Dienstleister mitgeteilt werden. Unterlässt es der Kunde schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Die Tourguid sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Gemäß den gesetzlichen Regelungen sind etwaige Ansprüche aus dem Vertrag innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Tourende beim Dienstleister geltend zu machen. Alle Vertraglichen Ansprüche des Kunden verjähren in sechs Monaten nach vertraglichen Tourende. Hat der Kunde Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Dienstleister die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren 3 Jahre nach dem vertraglichen Tourende.

Gerichtsstand: Öhringen

 

 

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